Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Haus der Integration e.V.

(2) Der Verein hat Sitz und Verwaltung in Ludwigsburg

Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1)Zweck des Vereins: 

– Förderung der Erziehung und Bildung

– Förderung der Jugend- und Altenhilfe

– Förderung der Religion

– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– Schaffung eines Treffpunktes für deutsche und ausländische Familien und Jugendliche zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch

– Ziel soll es dabei sein die freundschaftliche Beziehungen zwischen Familien zu fördern und Ausländer im Inland zu betreuen damit sie sich hier besser zurechtfinden

– Angebote zur Familien- und Jugendbildung sowie Kinderbetreuung

– Freizeit- und Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche z.B. Jugendsport und  Hausaufgabenbetreuung

– Vermittlung von Informationen über Hilfs- und Beratungsangebote für ausländische Bürger

– Die Verrichtung von gemeinsamen Gebeten und Gottesdiensten

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Strafgefangenen und Krankenseelsorge e.V., mit Sitz in 47169 Duisburg,  Kaiser-Wilchelm-Str.230 der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist im jedem fall die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung

gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8

Satzungsänderungen

(1) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel‑Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.

(2) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung, Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt gegebenenfalls zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E‑Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E‑Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E‑Mail erklären.

§ 11

Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld‑ und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Spenden,

c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,

d) aus sonstigen gesetzlichen Einkünften

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Ludwigsburg den,  12.09.2010